Kinder-, Jugend- und Erwachsenenchor Lohmar e.V.

vorstand@chor-lohmar.net

Satzung

Kinder-, Jugend- und Erwachsenenchor Lohmar e.V.,
Sitz: Lohmar

in der geänderten Fassung vom 14.06.2023

Werden in dieser Satzung natürliche Personen angesprochen, gilt die gewählte Form für Personen jeglichen Geschlechts (m/w/d).

§ 1
NAME UND SITZ DES VEREINS
Der Verein führt den Namen „Kinder-, Jugend- und Erwachsenenchor Lohmar e.V.“ und hat seinen Sitz in
Lohmar. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg unter VR 1435 eingetragen
worden.


§ 2
WESEN UND ZWECK DES VEREINS
Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Gesangs und des Brauchtums mit seinen
drei Chören (Kinderchor, Jugendchor und Erwachsenenchor ECHO). Aufgaben und Ziele
bestehen u. a. darin, jugendpflegerische Maßnahmen durchzuführen und die freie und
öffentliche Jugendpflege anzuerkennen und zu unterstützen. Der Chor hält zu diesem Zweck
regelmäßig Chorproben ab.
Er vermittelt altes und neues Liedgut (Volkslieder, internationale Folklore, Chorwerke für
Kinder, alte und neue Lieder des Brauchtums in der Kölner Region). Er tritt bei Konzerten
und musikalischen Veranstaltungen auf. Bei sich bietenden Gelegenheiten stellt sich der Chor
in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke im
Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3
MITGLIEDSCHAFT
A) Aktive Mitgliedschaft
Aktives Mitglied des Vereins können für den Kinderchor Kinder ab dem 1. Schuljahr sein. Für die restlichen Gruppen und Chöre wird auf eine Altersgrenze bewusst und ausdrücklich verzichtet.

Über die Aufnahme oder einen Wechsel entscheidet die Chorleitung. Die
Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Antragstellung, bei Minderjährigen durch die Eltern bzw.
eines Erziehungsberechtigten.

Aa) Die aktive Mitgliedschaft endet:
1. durch freiwilligen Austritt.
Der Austritt aus dem Chor kann vom aktiven Sänger zum Ende eines Monats
schriftlich erklärt werden (bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter).
2. durch Ausschluss.
Wer den Zwecken und Grundsätzen des Vereins grob zuwiderhandelt, kann durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bei Minderjährigen
sollen vorher die Erziehungsberechtigten und die Chorsprecher gehört werden.
3. durch Tod.

B) Fördermitgliedschaft
Jede natürliche oder juristische Person kann die Arbeit des Vereins durch eine
Fördermitgliedschaft finanziell unterstützen. Fördermitglieder sind in der
Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und haben außer der Beitragspflicht keine
weiteren Rechte und Pflichten.
Die Höhe des Förderbeitrages liegt im Ermessen des Fördermitglieds. Die
Mitgliederversammlung kann einen jährlichen Mindestbeitrag für Fördermitglieder festlegen.
Der Vorstand entscheidet über die formlos bei einem Mitglied des Vorstandes zu
beantragende Fördermitgliedschaft. Die Fördermitgliedschaft kann von beiden Seiten
jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Ein Anspruch auf
Rückzahlung geleisteter Förderbeiträge besteht nicht.


§ 4
PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder außerdem
die Pflicht, regelmäßig an den Proben, Probenwochenenden und Auftritten teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Jahresbeitrag bis spätestens 31.
März jeden Jahres zu entrichten. Gleiches gilt für den von
der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz. Wegen
besonderer Belastungen oder anderen außergewöhnlichen Umständen kann ein Mitglied seine
Mitgliedschaft vorübergehend ruhen lassen. Das zeitweilige Ruhen der Mitgliedschaft ist dem
Vorstand mitzuteilen.

§ 5
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Gegen Ende eines Schuljahres findet eine Mitgliederversammlung statt, die vom
Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung per EMail,
oder wenn das nicht möglich ist, schriftlich einberufen wird. Diese
Mitgliederversammlung beinhaltet unter anderem die Berichte über das abgelaufene
Geschäftsjahr (1.1. - 31.12.).
Die Kassenprüfer führen die Kassenprüfung nach jedem Geschäftsjahr durch und berichten
der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören, noch haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiter des Vereins sein dürfen.
Eine außerordentliche Versammlung findet statt, wenn der Vorsitzende dies für erforderlich
hält oder 10 % der aktiven Mitglieder – minderjährige vertreten durch die
Erziehungsberechtigten – einen schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe stellen.
Stimmberechtigt sind die aktiven Sänger. Im Falle ihrer Minderjährigkeit deren Erziehungsberechtigte.
Dabei kann für jeden aktiven Sänger eine Stimme abgegeben werden.
Teilnahme- und stimmberechtigt sind außerdem die gewählten Vertreter der aktiven Sänger
(pro Abteilung 2 Chorsprecher). Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 20 % der aktiven Mitglieder vertreten sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält,
ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über
Satzungsänderungen und eine Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn in
der Einladung auf die beabsichtigte Beschlussfassung hingewiesen wurde.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen 4 Wochen eine zweite
Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Personen beschlussfähig; in der Einladung ist auf die unbedingte
Beschlussfähigkeit ausdrücklich hinzuweisen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches
durch den Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 6
Chorleitung
Die Chorleitung wird durch den Vorstand berufen. Rechte und Pflichten werden durch den
Vorstand vertraglich festgelegt.
Sie erhält für die Chorleitertätigkeit für den Verein eine
angemessene Vergütung, die vom Vorstand festgelegt wird.
Die Chorleitung ist nicht Mitglied
des Vereins;
sie ist für die musikalische Leitung sowie die Profilierung des Chores
verantwortlich.


§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) ein bis zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenführer
d) dem Schriftführer

e)
der Chorleitung
f) bis zu 5 Beisitzer

Der Vorstand wird auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt mit Ausnahme der Chorleitung , die durch den Vorstand berufen wird. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Chorleitung nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Beschlüsse des
Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Die unter §7 a) - d) genannten Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand. Durch zwei von ihnen wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten. Jedes Vorstandsmitglied darf nur eine der unter §7 a) - f). genannten Positionen / Vorstandsposten innehaben.

Den Beisitzern können vom geschäftsführenden Vorstand Aufgaben übertragen werden.

§ 8
AUFLÖSUNG DES VEREINS
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins zunächst an die Stadt Lohmar, die es für die Dauer eines halben Jahres verwaltet.
Sollte eine Wiedergründung des Vereins in diesem Zeitraum stattfinden, hat die Stadt Lohmar
das Vermögen an den Nachfolge-Verein zu übertragen. Sollte das nicht eintreten, ist das
Vermögen dem Kinderhospiz "Baltasar" in Olpe zu übereignen. Der Verein gilt beim
Zusammenschluss mit einer anderen Singgemeinschaft nicht als aufgelöst.

Lohmar, den 09. Dezember 2010

geändert: Lohmar, den 02. Juli 2014

geändert: Lohmar, den 14. Juni 2023